18. und 19. Jahrhundert

von Franz-Josef Welter (aus der Festschrift zur 850-Jahr-Feier v. 1989)

Unter der fünfzig Jahre währenden Leitung des Brudermeisters Johann Conrad Schultes blühte die Bruderschaft zunächst auf. Es war allgemein eine Zeit des wirtschaftlichen Neubeginns und Erstarkens. Im alten Bruderschaftsbuch heißt es über ihn, daß er rechtschaffen war und Reiche wie Arme ihm gleich galten.

1748, den 12. May Brudermeister geworden Arnol Bünnagel, da war die Bruderschaft im verfal und sie nahm von Tag zu Tag ab, es waren bei ihm schon über die hälfte abgegangen. er hat 22 Jahr Brudermeister gewäsen, seyn Sohn Johann ist das Jahr 1772 Brudermeister geworden, bey ihm wurde die Brüder bis auf 3 hundert und 6 herab gestürz, und bey ihm sind gestorben 105 Brüder“.

Der Zustand in der Bruderschaft in der Zeit vor der Französischen Revolution, als der Abolutismus, mit unbeschränktem Herrschertum (von Gesetzen entbunden) über den Bürger, in seiner extremen Form war, spiegelt die gesellschaftliche Situation der Zeit wieder. Die Besetzung des Rheinlandes durch die französische Revolutionsarmee und später durch Napoleon, die Vertreibung des Adels, die Säkularisation usw. wird im alten Bruderschaftsbuch von Theodor Wolff nicht beschrieben und schon gar nicht gewertet; auch nicht der durch ein anderes Menschenbild und Freiheitsbewußtsein erfolgende Neubeginn nach dem Wiener Kongress (1815), als das Rheinland preußisch und die Herren auf Schloß Gymnich (wird immer Burg Gymnich genannt) bald die Grafen Wolff-Metternich wurden. Der einfache Bürger nahm die Veränderungen als gottgewollt hin; ihre Auswirkungen wurden für ihn erst über Generationen spürbar.

Die Bruderschaft hatte also in der ausklingenden Feudalzeit aufgrund ihrer besonderen Bindung zu den Herren von Gymnich eine Blütezeit (Herren und Bürger respektierten sich als Christenmenschen). Erst im 19. Jahrhundert blühte die Bruderschaft wieder auf, waren ihre Mitglieder ja freie Bürger, freie Bauern und Handwerker, die auch den gesellschaftlichen Wert der Bruderschaft erkannten (neben der selbstverständlich vorherrschenden Frömmigkeit). Hier fand dann auch wieder eine Hinwendungdes Adels zur Bruderschaft statt, der nach der Französischen Revolution auch die Nützlichkeit der Verbindung mit dem Volk erkannte und Traditionen bewußt aufleben ließ. Es ist übrigens vermerkt, daß die Bruderschaft am 30. April 1846 an der Einführung des Bürgermeisters Ittenbach beteiligt war und für Pulver 4 Thaler und für Musikanten 8 Thaler an Ausgaben hatte.

1836 wurden in einer Versammlung der sich damals so nennenden Schützengesellschaft (!) im Beisein der Kirchenvorstände Johann Schneider und Johann Kalscheuer die Vorstandspositionen besetzt und eine Festordnung beschlossen, die folgendes beinhaltetet: Aufstellung zum Zug unter Leitung des Hauptmannes am Hause des Wirtes Kalscheuer und Marsch der mit Palmzweig am Hut und Gewehr versehenen Schützen zur Vogelruthe; kein Schütze darf mehr als zwei Lot Blei laden und muß innerhalb von fünf Minuten seinen Schuß tun; der König erhält sein Königsloos und zahlt 2 Taler sowie einen Taler und fünf Silbergroschen für den Schild; die Einlagegelder werden von der Gesellschaft verzehrt, jährlich abwechselnd beim Wirt Kalscheuer oder Hecker; das Hochamt wird am 20. Januar gehalten und mit Trommelschlag angekündigt; jeder Schütze hat daran teilzunehmen, danach werden die Einlagegelder verzehrt; ein Mitglied, welches sich im Trinken übernimmt, wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen; den Chargen ist Folgsamkeit zu leisten; am Sebastianustag legt der Rendant Rechnung ab ...

Interessant ist auch das aus dem Jahre 1846 stammende ortspolizeiliche Reglement beim Vogel- und Scheibenschuß zu Gymnich:

  1. Der abzuschießende Vogel ist, bevor er aufgesetzt wird, bei der Ortspolizei vorzuzeigen, die dann auch den Schießstand bestimmen wird.
  2. Es darf nur aus Gewehren geschossen werden, die sich anscheinend in sicherem Zustand befinden.
  3. Die Ladung darf höchstens aus 2 ¼ lotigem Blei und dero verhältnismäßigem Pulver bestehen.
  4. Kein Betrunkener darf zum Schießen zugelassen werden, noch mit dem Schießgewehr umgehen.
  5. Mit dem Laden der Gewehre dürfen sich nur nüchterne, sachkundige Personen befassen, die besonders auf die Artikel 2, 3 und 4 aufmerksam zu machen und dafür verantwortlich sind.
  6. Die Tische, an denen geladen wird, müssen 10 – 15 Schritte zur Seite und rückwärts vom Schießstand sich befinden und sollten die Gewehre in sicherer Richtung bis zum unmittelbaren Gebrauch dort verbleiben.
  7. Nur einer darf etwa als Gehilfe beim Schießen und am Zielstand sich befinden, die Zuschauer müssen 8 – 10 Schritte von diesem wie vom Ladetisch rückwärts entfernt bleiben.
  8. Ein Gewehr, welches versagt hat, muß noch einige Sekunden in seiner Lage ruhig gehalten werden.
  9. Diejenigen Schützen, die selbst oder durch ihre Stellvertreter den Artikeln 2, 3 und 4 entgegen handeln, sind ihres Rechtes oder Einsatzgeldes am Vogel oder der Scheibe verlustig und nebst dem der Polizeistrafe unterworfen.
  10. Nebst der Ortspolizei haben besonders die Anordner eines Vogels oder Scheibenschießens respektive Bürgermeister oder Privaten mit darauf zu achten, daß gegenwärtige Vorschriften befolgt und die Widerspenstigen zur verdienten Strafe gezogen werden.
  11. Gegenwärtiges soll jedesmal vor Beginn eines Vogels oder Scheibenschießens der versammelten Menge an dem Standorte durch den Polizeidiener laut und deutlich vorgelesen und in Erinnerung gebracht werden. Und es bleibt diese Ordnung für Gymnich solange gültig bis sie durch öffentliche Bekanntmachung aufgehoben wird.

1848 gründeten die Junggesellen – getrennt von und aus der Bruderschaft – die Junggesellen-Schützengesellschaft als Vorläufer der St. Kunibertus-Schützengesellschaft. Diese stark mit Pächtern, Angestellten und Arbeitern des Grafen besetzte Gesellschaft wurde vom gräflichen Hause besonders gefördert; dieses hatte nach den Ereignissen der Februar-Revolution in Frankreich, die zur „März-Revolution“ 1848 in Deutschland führten, die Schutzfunktion der Gesellschaft erkannt. Das Verhältnis zwischen den beiden großen Gesellschaften und die besonders nach dem 1. Weltkrieg einsetzende positive Entwicklung vom Gegeneinander zum Miteinander wurde in der Festschrift 1972 schon besonders dargestellt.

Die Bruderschaft hatte allen Grund sich neu zu formieren! Dies geschah 1851 unter dem neuen Präsidenten Johann Flohr. Richtungsweisende neue Statuten, die an die Articuln von 1697 anknüpften, wurden beschlossen sowie unter der Überschrift „Verwaltung“ eine heute noch modern anmutende Dienstanweisung für den Betrieb erlassen. Wegen des historisch interssanten Inhalts werden auch diese im folgenden wiedergegeben.

Statuten

der St. Sebastianus Bruderschaft, zusammengestellt in Folge eines Beschlusses in der Generalversammlung vom 20. Januar 1851: Vorgelesen, geprüft und genehmigt in der Generalversammlung vom 9. Merz 1851 unter besonderer Berücksichtigung der alten und 1697 renovirten Articuln durch den zweitw. Brudermeister Johann Flohr.

I. Die seit Jahrhunderten dahier bestandene Bruderschaft vom Heil: Sebastian soll auch ferner unter demselben Nahmen fortbestehen und ihren ursprünglichen Zweck zeitgemäß verfolgen.

II. Der Zweck der Bruderschaft ist, eine Vereinigung Christlicher Brüder und Schwestern zur Beförderung und Hebung Kirchlicher Feierlichkeiten und Prozessionen, ein ehrendes Andenken ihrer Verstorbenen, und außerdem Geselliges Vergnügen.

III. Dies angeführten Zweckes willen, ist jedes Mitglied, männliche, verpflichtet, dem Festaufzuge und Heil: Messe am St. Sebastianus Tage: dem Hochamte und den Festzügen am Vogelschießen-Tag: dgl: am Vorgelschiessen-Montag, der Heil. Messe und Prozession am Fronleichnamstag, und dem Festzuge bei der Prozession am Christi-Himmelfahrts Tage, sowie bei der Beerdigung eines Verstb: Mitgliedes festlich gekleidet beizuwohnen.

IV. Behufs des geselligen Vergnügens wird jedes Jahr wenigestens einmal nach dem Vogel geschoßen, der erste Vogelschuß welcher von alters her immer auf H: H: Dreifaltigkeitstag gehalten wurde, soll auch ferner am genannten Tage gehalten werden: Der auf deßen Nummer dieser Vogel fällt, erhält den Titel eines Königs der Bruderschaft bis zum nächsten Jahr:

V. Derselbe trägt bei allen das Jahr hindurch vorkommenden Bruderschaftsfesten eine Silberne Kette mit Vogel nebst Schilderns von den vorherigen Königen.

VI. Als Preis für den erhaltenen Vogel erhält der König ein der Bruderschaft zustehendes Loos, oder zwei Morgen Gras im Gemeindebroich, bei zeitgemäßen Bedürfnissen der Bruderschaft steht dem Vorstande das Recht zu, den erwähnten Preis, mit einer vor dem Schießen zu bestimmende und die Hälfte des Preiswerthes nicht zu übersteigende Geldsumme zu belegen, welche dann der König in der bestimmten Frist an die Bruderschaftskasse zu zahlen hat.

VII. Zu dem angeführten Vogelschuß wird jedesmal eine vom Vorstand zu bestimmende und die Zahl der Mitglieder überwiegende Anzahl von Nummern aufgestellt, welche durch Verlosung an einem vom Vorstande zu bestimmenden Tage unter die Mitglieder vertheilt werden. Für jede No. Wird ein bestimmter Geldbetrag von höchstens fünf Silbgr: an die Kasse gezahlt.

VIII. Derjenige, welcher in die Bruderschaft aufgenommen ist und wird, hat ein Eintrittsgeld von fünf Silbgr: an die Kasse zu zahlen, außerdem verpflichtet derselbe sich zu einem jährlichen Beitrag von drei Silbgr.

IX. Die unter Tit: VIII, bemerkten jährlichen Beiträge von drei Silbgr: sind zu H. H. Messen, und zur Beerdigung unbemittelter Mitglieder bestimmt.

X. Zum Zweck kirchlicher und geselliger Festaufzügen sollen die Mitglieder in Züge eingetheilt, und unter Leitung eigens dazu ordinierte Führer gestellt werden.

XI. Der Verein schafft Fahnen, Trommeln, etc. und sonstige zeitgemäße Gegenstände an, und widmet dieselben nach vorheriger Bestimmung des Vorstandes, zu kirchlichen und geselligen Zwecken.

XII. Ueber das Vermögen der Bruderschaft soll ein Lagerbuch angefertigt und fortgeführt werden, außerdem ein Protokoll- und ein Bruderbuch, daß Protokollbuch dient zur Aufnahme der Vorstandbeschlüßen u. Als Rechnungsbuch im Bruderbuch sind die bestehenden Statuten, die Nahmen der Mitglieder und sonstige Bruderschaft betreffende Aktenstücke niedergeschrieben.

XIII. Die Bruderschaft kann nicht aufgelößt werden solange noch mit Einschluß eines zeitlichen Brudermeisters zwanzig Mitglieder die bestehende Articuln, Statuten und sonstige Vorschriften aufrecht erhalten.

XIV. Im Falle einer Auflösung, gehören die kirchlichen Gegenstände der Kirche, die Kasse den Armen und das übrige der Gemeinde.

XV. Jedes Jahr findet eine Hauptversammlung aller Mitglieder am Feste des Heil: Sebastianus zur Berathung der Angelegenheiten der Bruderschaft statt.

XVI. Diejenigen Mitglieder welche gegen vorstehende Statuten, Articuln, und sonstige zur Hebung und Förderung der Bruderschaft festgestellten Vorstandsbeschlüße handeln, werden, wenn keine begründete Entschuldigung vorliegt, jedesmal mit zwei und ein halb: Silbgr. bestraft: und im Weigerungsfalle ein solches Mitglied sich selbst von der Bruderschaft ausschließet indem es seine Pflichten nicht nachkömmt. Außer vorstehendem bleiben die in den alten und 1697 renovirten Articuln auf deren Grundsetzen sich das Gerechtsam des Looses Broich stützt mit dem unter ad 2 mit 4 Reichsthaler ad 3 mit ¼ Pfd. Wachs ad 4 mit ¼ Pfd. Wachs, ad 6 mit 2 Pfd. Wachs ad 7 mit ½ Pfd. Wachs ad 15 und 17 mit ¼ Pfd. Wachs für Zuwiederhandelnde angedrohte Strafen insofern dieselben nicht ausdrücklich durch neuere Bestimmungen gemildert sind in ihrer ursprünglichen Kraft jedoch mit dem Beding, daß die verwirkten Strafen nicht mit Wachs, sondern mit Geld zur Bruderschaftskasse zu zahlen sind.

XVII. Aufnahme von Mitgliedern zur Bruderschaft, ist nur am St: Sebastians Tag und beim jedesmaligen Nummernziehen zuläßig, außer den bestimmten Tagen darf niemand aufgenommen werden.

Zusatz:

XVIII. Diejenigen Mitglieder welche ihren hiesigen Wohnort verändern, und sich anderswo häuslich niederlassen, sind von aller Kirchlichen und Geselligen Theilnahme ausgeschloßen, eine Ausnahme jedoch macht dieses bei geborenen Gymnicher, welche bei genauer Beobachtung der Statuten und sonstigen Vorschriften auch dann noch zur Bruderschaft gehören können, wenn dieselben auch ihren Wohnsitz ändern. ###Zusatz:

XIX. Alle fünf Jahre ist die Aufnahmeliste vom Vorstande zu revidiren, und die freiwillig und durch absichtliches nicht befolgen der Vorschriften sich von der Bruderschaft ausschließen durch unterstreichen des Namens zu bemerken.

Verwaltung

Die Bruderschaft wird verwaltet duch einen Vorstand. Derselbe besteht aus dem Bruder-Mestr: als Präsident und sechs Mitgliedern, die Mitglieder werden in einer Hauptversammlung von den Anwesenden durch einfache Stimmenmehrheit gewählt/Protokoll vom 20. Januar 1851/Jedes Jahr scheidet ein Drittel durch Los aus, sind jedoch fürs nächste Jahr wieder wählbar, können auch um einige vermehrt werden.

Der Bruder Meystr: oder Präsident wird alle drei Jahre gewählt oder von neuem bestätigt, geschieht eine bestätigung, so ist dieselbe für die Dauer von zehn Jahren gültig.

Zur Wahl eines Vorstands Mitgliedes ist nur der zuläßig welcher mindestens 5 Jahre zur Bruderschaft gehört, und sich unbescholten an ihren Festen betheiligt hat. Zur Wahl eines Bruder Meystr: ist nur der zuläßig welcher mindestens acht Jahre zur Bruderschaft gehört und sich immer unbescholten an ihren kirchlichen und geselligen Aufzügen betheiligt hat.

Aufgabe des Vorstandes ist, unter Mitwirkung des Präsiv die Interesse der Bruderschaft zu vertreten, und deren innere und äußere Angelegenheiten Pflichtgemäß zu leiten.

Aufgabe des Bruder Meystr: ist, die Besorgung aller schriftlichen Arbeiten, die Einnahme und Ausgabe der Bruderschaftsgelder, die Verwahrung aller der Bruderschaft gehörigem Mobiliar, als Fahne, Schilder, Gewehre, Trommel, Degen usw. Jährliche Rechnungsablage den Vorstands Mitgliedern gegenüber: und außerdem Vorsitzender bei allen Versammlungen.

Zur Erreichung dieses Zweckes, hält der Vorstand unter dem Vorsitz des Präsid. alle drei Monate eine ordentliche Vorstandssitzung, der Präsident kann jedoch außerordentliche Versammlungen bestimmen; ist auch dazu verpflichtet wenn zwei Mitglieder des Vorstandes mit Angabe des Grundes ihn darum ersuchen. Bei allen zu faßenden Beschlüßen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsid. ohne Anwesenheit des Präsid: oder eines von ihm bevollmächtigten, kann der Vorstand keinen gültigen Beschluß fassen. Die Einladungen zu den öffentlichen Festen und Versammlungen hat der Bruder Mstr. durch den Bruderdiener oder durch den Polizeidiener vor der Kirche den Mitgliedern der Bruderschaft bekannt zu machen, die Einladungen zur Vorstandssitzungen ist den betreffenden einzel durch Zetteln wenigestens fünf Stunden vor der Sitzung anzuzeigen.

Diejenigen Mitglieder des Vorstandes welche schriftlich zu einer Sitzung eingeladen sind, haben die Verpflichtung pünktlich bei derselben zu erscheinen. Wird jedoch einer durch dringende Umstände verhindert, so hat derselbe vor beginn der Sitzung dem Präsid. hierüber Anzeige zu machen, über deren Grund die Anwesenden jedoch zu entscheiden haben, erfolgt aber eine solche Anzeige nicht, so hat der Säumige im ersten Fall fünf Silbgr. an die Bruderschaftskasse zu zahlen: geschieht ein solches Ausbleiben ohne gegründete Entschuldigung 2mal nacheinander, so hat der Säumige sich als ausgeschieden zu betrachten, und der Präsi: kann eine Neuwahl bestimmen.

In einer Generalversammlung kann nur dann ein gültiger Beschluß gefast werden, wenn drei Mitglieder des Vorstandes mit dem Bruder Mstr: anwesend sind, bei weniger Anwesenden ist jeder Beschluß ungültig. Bei den außerordentlichen Vorstandssitzungen ist auch jedesmal der König und der Commandant oder Oberst der Bruderschaft einzuladen, wobei dieselben ihre Stimmen abzugeben haben wie auch die Mitglieder des Vorstandes. Die in den Statuten unter Tit: X. angedeuteten ordinirten Führer, bestehen in einem Commandanten oder Oberst, einen Adjutant zwei Königs Offiziere und den einzelnen Zugführern.

Die Wahl der ordinirten Führer geschieht alle zwei Jahre entweder durch den Vorstand, oder in einer Generalversammlung durch die anwesenden Mitglieder unter zugrundelegung der bestehenden Wahlbedingungen. Als Anerkennung aller vorstehender Bestimmungen sollen die für die Verwaltung der Bruderschaft gewählten Mitglieder durch Handschlag vom Bruder Mstr: vereidet und durch eigene Namensunterschrift bestätigt werden.

Nach dem Abzug der Franzosen, die mit ihrer Revolutionsarmee und Verwaltung zwischen 1794 und 1815 das Rheinland beherrschten, lebten alle Traditionen der Bruderschaft wieder auf. Dazu gehörte auch das Recht („Gerechtsame“), daß der König aus dem Gemeindebroich zwei alte Morgen oder ein Loos Broich mit dem Privileg erhielt, daß vor dem jährlichen Verkauf des Broich-Sommergrases durch die Gemeindeverwaltung er die beiden besten Morgen für sich aussuchte und selbst behielt oder wieder verkaufte. Eine Urkunde darüber war lange nicht auffindbar; deshalb war die Freude groß, als 1857 im Nachlaß des verstorbenen Bürgermeisters Correns die dies betreffende Akte wieder entdeckt und 1858 dem Bürgermeister Ittenbach vorgelegt wurde. Dieser ließ eine Abschrift davon fertigen und bestellte den Vorstand der Bruderschaft am Sebastianustage 1858 zu sich, damit sie die Abschrift gegenzeichne.

Vereinshaus

Der Schießplatz an der Vogelsruthe konnte 1866 aufgegeben werden, weil von der Familie Bulich, Pingsheim, ein Grundstück an der Brüggener Straße für 250 Taler (750 Mark) angekauft worden war. Der Kaufpreis wurde in Raten abbezahlt, die Restsumme war verzinst, bis zum Jahre 1871, als Joseph Welter (1821 – 1871) starb und sein Vermächtnis in Kraft trat. Dieser ledige Urgroßonkel des Verfassers, ein engagierter Sebastianer, hat die heilige Messe am Sebastianustag gestiftet und in seinem Testament folgendes, vom Brudermeister Flohr im Urkundenbuch festgehaltenes Legat bestimmt: „6. Sodann schenke ich der hier bestehenden Sebastianus-Bruderschaft einhundert Thaler welche an Herrn Ambr. Bulich zu Pingsheim in Abzug des Kaufpreises für den Schützenplatz dieser Gesellschaft bezahlt werden sollen. - Dafür soll die gedachte Bruderschaft für meinen Seelentrost, sowohl auf dem Schützenplatz als auch auf dem Kirchhofe nach der hl. Messe jährlich drei Vater unser beten“. In einer Anmerkung ist festgehalten, daß von den geschenkten 300 Mark von den Erben Welter am 2. Januar 1872 der Kaufpreis für den Schießplatz in Höhe von 280 Mark und 35 Pfennige bezahlt wurde; der Rest, 19 Mark 65, sei als Erbschaftsstempelkosten berechnet worden.

Nun konnten die Brüder den nächsten Schritt wagen, den Bau eines Vereinshauses. Sie hatten dafür keinen herrschaftlichen „Sponsoren“, der den Bau finanziert hätte; dagegen hatten sie den Opferwillen, die Einsatzbereitschaft und die Solidarität ihrer Mitglieder, die bereit waren mitzuhelfen und mitzufinanzieren. Sie mußten sich in große Schulden stürzen und hatten dazu eine gute Idee und persönliches Vertrauen: Sie gründeten eine Aktiengesellschaft! Statuten zur Gründung einer Aktiengesellschaft von den Mitgliedern der St. Seb. Bruderschaft in Gymnich um ein Vereinshaus auf dem Schießplatz zu bauen.

§ 1

Gemäß Beschluß durch die Generalversammlung vom 16. Feb. 1873, soll auf Aktienmäßigem Wege von den Mitgl. der St. Seb. Bruderschaft ein Vereinshaus auf dem Schießplatz erbaut werden.

§ 2

An diesem Unternehmen ist jedes Mitglied der Bruderschaft beteiligt, welches eine Aktie, deren Betrag auf 10 taler gesetzt ist, nimmt.

§ 3

Zur Ausführung des vorgedachten Baues, ist laut vorgelegter Berechnung ein Aktienkapital von ca. 1280 Talern erforderlich, und sollen diese in 128 Aktienanteile aufgebracht werden.

§ 4

Es kann vorab keiner mehr denn eine Aktie nehmen, jedoch angeben wieviele dann gewünscht, falls in der bestimmten Zeit von 3 Wochen nicht alle Aktien einzeln gelöst sind.

§ 5

Die Einzahlung geschieht an einem vom Verwaltungsrat noch näher zu bestimmenden Tage.

§ 6

Bei Zeichnung der Aktien liegt dem Betreffenden die Pflicht ob. die Zahlung an dem Bestimmten Termin zu leisten.

§ 7

Nach der Zahlung tritt der Aktionär gleich in seine Rechte ein, indem am Tage der Einlage die Verzinsung seiner Aktien a 5 vom Hundert beginnt. 4 jähriger Rückstand der Zinsen berechtigt zur Kündigung der Aktien.

§ 8

Jeder Aktionär erhält bis zur Ablage alljährlich am zweiten Sonntag nach dem Schießfeste vom Verwaltungsrat seine fälligen Zinsen bezahlt.

§ 9

Ergibt sich aus der zur Zahlung bestimmten Geldern ein Überschuß, so soll derselbe zur Deckung des Anlage Kapitals unter die Aktionäre verloßt werden, Außerdem hat der Verwaltungsrat Sorge zu tragen, daß jedes Jahr wenigstens fünf Aktien zur Verlosung kommen. Für pünktliche Ausführung haftet der derzeitige Vorstand persönlich.

§ 10

Vor der gänzlichen Amortisation des Kapitals darf kein Aktionär austreten, falls § 7 noch nicht in Anwendung gebracht.

§ 11

Demjenigen, dessen Aktien bei der Verlosung getroffen, und an den Inhaber ausgezahlt worden, ist als Aktionär nicht mehr zu betrachten, indem mit Auslosung und Zahlung alle weiteren Ansprüche erlöschen.

§ 12

Es steht dem Atkionär frei, seine Aktien auch anderen Mitgliedern der Bruderschaft zu übertragen.

§ 13

Jeder Aktionär leistet für seine Einlage sich selbst Bürgschaft, nicht aber ein Aktionär für den Anderen.

§ 14

Solange die Aktien nicht ausgeloßt sind, ist Schießplatz und Vereinshaus Pfandobjekt der beteiligten Aktionäre. Es vermindern sich aber diese Rechtsansprüche in dem Maße wie die belaßenen Aktionärsanteile durch Verloßung und Auszahlung weniger werden.

§ 15

Nach gänzlicher Armortisation aller Aktien, gehört Schießplatz und Vereinshaus ganz uns ausnahmsweise den Mitgliedern der St. Seb. Bruderschaft, welche dann auch über alle auf dem Schießplatz und Vereinshause zu lösende Gelder zum Besten der St. Seb. Bruderschaft oder zur kirchlichen oder anderen wohltätigen Zwecken vermittels Stimmenmehrheit verfügen können.

§ 16

Der Bauverwaltungsrat muß aus dem Vorstand der St. Seb. Bruderschaft gewählt werden. Kassierer und Schriftführer dürfen Aktionäre, wenn auch Nichtmitglieder des Vorstandes sein.

§ 17

Der Bauverwaltungsrat besteht aus a) dem Bauaufseher, welcher die Arbeiten persönlich kontrolliert und Zahlung gibt. b) Aus dem Schriftführer welcher die Ein- und Ausgaben zu buchen hat. c) Dem Präsidenten der Bruderschaft, welcher die eingehenden Rechnungen beglaubigt und d) dies einem Ausschuß von drei Vorstandsmitgliedern als Schuldentilgungskommission.

§ 18

Die Tätigkeit der Bauverwaltung endet mit der Fertigstellung des Baues, die Verwaltung wird dann wie auf alle übrigen Angelegenheiten der St. Seb. Bruderschaft vom Vorstande desselben unter Vorsitz des Präsidenten geführt. Eine besondere Schuldentilgungs-Kommission bleibt jedoch dann noch bestehen, deren Mitglieder alle 5 Jahre aus den Mitgliedern des Vorstandes jedoch von der zur Bruderschaft gehörenden Aktionären gewählt werden müssen. Bei Abstimmungen von Seiten der Aktionäre richtet sich die Stimmabgabe nach der Zahl der besitzenden Aktienanteile.

§ 19

Der Vorstand der St. Seb. Bruderschaft ist verpflichtet, jedes Jahr, 14 Tage nach dem Schießfeste den Aktionären der Bruderschaft bezüglich des Vereinshauses Rechnung zu legen.

§ 20

Der Bauführer als Kassierer macht sich für die Aktien-Einlagegelder persönlich mit dem Schriftführer verantwortlich. Als Hebegebühr kann ein Prozent berechnet werden.

§ 21

Der Kassierer ist nur dann befugt Zahlung zu leisten, wenn er von Seiten des Präsidenten hierzu schriftlich mit Angabe des Betrages aufgefordert wird.

§ 22

Die zur Zahlung der Zinsen und der Deckung der Aktienanteile befundenen Gelder bestehen vorzugsweise a) aud den Entreen (Eintrittsgelder) Weingeldern b) aus der gemieteten Bierwirtschaft, Tanz und Konzertgeldern. Der Vorstand muß aber auch sonstige Einnahmen zur Deckung der Aktien verwenden.

§ 23

Solange die Aktienanteile nicht getilgt, müßen die etwa notwendig werdenen Reparaturen am Vereinshaus aus den unter § 22 gemachten Geldern bezahlt werden. Kleine Reparaturen deren Betrag 10 taler nicht übersteigt, müssen aus der Bruderschaftskasse, d. h. Aus den Geldern, welche als Beiträge aus Nummergeld-Einkommen bezahlt werden.

§ 24

Sollte ein Inhaber mehrerer Aktien, bevor eine Auslösung derselben stattgefunden, dieselben zu einer kirchlichen Stiftung bestimmen, resp. testamentarisch bestimmt, kirchliches darüber feststeht, so ist der derzeitige Vorstand der St. Seb. Bruderschaft verpflichtet dafür zu sorgen, daß die bestimmte Aktiensumme nach Inkrafttreten der Testamentbestimmung in einen oder mehreren aufeinanderfolgenden Terminen an die bestimmte kirchliche Stelle ausbezahlt wird. Die Auslosung der übrigen Aktien ruht dann so lange bis die vollständige Auszahlung der testierten Summe erfolgt ist. Bei Schenkung der Aktien an Erben oder dergleichen hat die vorstehende Bestimmung keinen Wert. Ebenso bei Inhaber einzelner Aktien und bleibt bei diesen die §§ 7 – 10 in Kraft.

§ 25

An Nichtmitglieder der St. Seb. Bruderschaft können auf Beschluß des Vorstandes auch Aktienanteile abgegeben werden. Dieselben können aber an den Wahlen und sonstigen Beratungen nicht teilnehmen, sondern sich nur mit den schuldigen Zinsen begnügen.

§ 26

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Vereinshaus in möglichst gutem Zustand erhalten bleibt.

§ 27

Der Vorstand erledigt die vorkommenden Geschäfte vermittelst Abstimmung unter Vorsitz des Präsidenten. Zur Beschlußfassung sind wenigstens 2/3 der Mitglieder außer dem Präsidenten erforderlich.

§ 28

Bei Kriegs- oder sonstigen ungünstigen Zeiten in denen die unter § 22 genannten Einnahmen ganz stocken, oder nur soviel einbringen als zur baulichen Unterhaltung des Vereinshauses erforderlich ist, fallen sämtliche Zinszahlungen aus, und haben die Beteiligten für diese Zeit garkeine Ansprüche auf dieselben, jedoch muß jedesmal vom Vorstande über diese Zeitdauer Protokoll aufgestellt werden. Sobald dann wieder Gelder laut § 22 flüssig werden, beginnt auch die Zinsenzahlung wieder. Reichen die bezeichneten Einnahmen zur Deckung aller dann fälligen Zinsen nicht aus, so wird der vorhandene Betrag ratierlich (auf Raten) an die Betreffenden ausgezahlt. Die Aktienanteile als solche, bleiben als voll bestehen, bis eine Auslosung stattfinden kann.

§ 29

Falls ein Inhaber sich gemäß § 7 veranlaßt fände seine Aktien zu kündigen so ist der Vorstand verpflichtet, soweit Gelder gemäß § 22 in der Kasse sind, dieselben an den Kündiger zu zahlen. Dem Aktieninhaber steht das Recht zu, jedes Jahr sich vom Vorstand die Jahresrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben vorlegen zu Lassen.

§ 30

Würde das Vereinshaus durch Brandunglück zerstört, so muß aus den Versicherungsgeldern vorab die noch ständigen Aktienanteile an deren Inhaber ausgezahlt werden, und können dieselben zur Teilnahme an dem Wiederaufbau nicht verpflichtet werden.

§ 31

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß das Vereinshaus bei einer guten Feuerversicherungsgesellschaft versichert bleibt, unterläßt derselbe dieses, so ist der Gesamtvorstand für den etwa daraus entstehenden Schaden den Gläubigern persönlich dafür verantwortlich (haftbar).

§ 32

Alle fünf Jahre müssen die Aktieninhaber ihre Scheine dem Vorstand vorlegen; geht ein Aktienschein verloren, so erlöschen damit alle weiteren Ansprüche an Zinsen und Aktienbetrag.

§ 33

Abänderungen und Zusätze zu vorstehendem Statut kann nur vom Präsidenten, der Aktieninhaber sein muß, mit Zustimmung des Vorstandes geschehen. Gymnich, am Tage des Protokolls 24. Mai 1873

Zusatzparagraph 34:

Durch Beschluß vom 24. Mai 1873 die nicht durch Aktienanteile gedeckten zum Rohbau des neuen Vereinshauses nötige Bausumme soll unter Bürgschaft des Gesamtvorstandes bei einer Darlehenskasse aufgenommen werden. Die Rückzahlung dieser aufzunehmenden Gelder muß jedoch erfolgen, sobal von den unter § 22 genannten Gelder in Kasse sind. Dieser Zusatz ist schon längst in Ausführung gebracht und deshalb jetzt wertlos.

Aus einem Protokoll der Vorstandssitzung vom 14. Mai 1873:

Erstens

Nachdem im Jahre 1865 vom Vorstande der St. Seb. Bruderschaft ein Schießplatz angekauft und 1866 angelegt, hatte man den allgemein gehegten Wünschen entsprechend im Jahre 1870 – 71 – 72, für die Brüdertage des Vogelschießens dies große in Holz gebaute Zelt von Kerpen gemietet und auf dem Schießplatz aufgestellt, einesteils um den Festteilnehmern bei rauhem regnerischem Wetter einen passenden Schutz und Aufenthalt bieten zu können und andererseits um den beim Festzuge mitwirkenden Musikern Gelegenheit zu bieten, während und nach dem Vogelschießen, im Interesse der Bruderschaft, Ball oder Konzert geben zu können, was namentlich den Wünschen der eigenen Vereinsmitglieder und Festteilnehmern zu entsprechen schien. Das Holen und Aufschlagen und wieder Abbrechen und wieder Fortschaffen dieses großen Zeltes war jedoch mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden; und so ist man denn auf den Gedanken gekommen auf besagtem Schießplatz ein eigenes Vereinshaus zu bauen. Zu diesem Zwecke fanden denn auch deit dem Patronatsfeste 1873 häufige Vorstandssitzungen und zwei Generalversammlungen statt, deren letzte am 27. Juli 1873 auf dem Saale des Herrn Wilhelm Düx abgehalten wurde. In dieser Generalversammlung konnte auch schon der Vorstand infolge seiner Bemühungen der Herrn Vorstandsmitglieder Adam Frings, Severin Düx, Johann Robens sowie des Präsidenten Johann Flohr, welche am 26. April zur näheren Besichtigung des im Jahre 1869 neuerbauten Vereinshauses der St. Seb. Bruderschaft Zülpich, dorthin gingen, den Mitgliedern in vorbesagter Versammlung schon eine Zeichnung nebst annähernden Kostenbetrag zu einem neuen Vereinshause vorgelegt werden. Die Versammlung erklärte sich hiermit in der Ausführung des Baues auf Grund des Vorgelegten Statuts, die Beschaffung der hierzu nötigen Bausumme durch Aktienanteile beschafft werden soll, einverstanden. Nachdem nun der Vorstand durch weitere Bemühungen auf die zu ca. 1280 Taler für den äußeren Rohbau ohne die innere Ausstattung sich belaufende Bausumme bis dato heute 70 Stück solcher Aktienanteile a 10 Taler gezeichnet erhalten, glaubt derselbe es wagen zu können, noch vor dem diesjährigen Vereinsschießfest, wenn nicht unverhergesehene Umstände die unmöglich machen, den äußeren Rohbau zu vollenden.

Es kam nun aber in der letzten Vorstandssitzung am 9. Mai 1873 in der Wohnung des Wirtes Herrn Johann Kalscheuer in Erwägung, falls der Hausbau jetzt bekonne, von woher die noch fehlende und noch nicht durch gezeichnete Aktien erreichte nötige Bausumme beschafft werden solle. Nach längerer Besprechung hierüber, wobei anfänglich die Ansichten der Vorstandsmitglieder auseinander gingen, erklärte Vorstandsmitglied Bernhard Inden für eine fehlende Summe von 200 Talern mache er allein sich stark! Was denn auch von den übrigen Mitgliedern akzeptiert wurde. Da aber voraussichtlich noch mehrere 100 Tale zur Ausführung fehlen können, bevor die nötige Bausumme aufgebracht, so beschloß der Gesamtvorstand in der heutigen Sitzung derselbe wolle mit Einschluß des Präsidenten und Kommandanten sich verpflichten für die noch fehlende und nicht durch Aktienanteile gedeckte Bausumme sorgen und aus eigener Darlehnskasse zu entnehmen unter gemeinschaftlicher Solida Bürgschaft, jedoch auf Grund des § 14 des Statuts und mit der Bedingung eines Zusatzparagraphen zum Statut, wodurch bestimmt wird, daß die vom Vorstand verzinslich aufgenommenen Baugelder aus den zuerst einzunehmenden Geldern welche nach § 23 zur Deckung der Bauschuld bestimmt, gedeckt werden, bevor Aktienanteile ausgeloßt werden können.

Zweitens

Zur Rechtskraft des vorgeschriebenen Protokolls geben sämtliche Mitglieder des Vorstandes nebst Kommandanten und Präsidenten eigenhändige Unterschrift und verpflichten sich dadurch zur Ausführung der übernommenen Verbindlichkeiten.- Drittens: Diesem Protokoll soll eine Stempelmarke spe. beigefügt werden, auch das Vereinssiegel den Unterschriften des Vorstandes beigedrückt werden. So gesehen und beschlossen, deutlich vorgelesen und genehmigt und unterschrieben auf dem Saale des Gastwirtes Herrn Wilhelm Düx, am vierzehnten Mai des Jahres nach Christi Geburt, tausendachthundertdreiundsiebzig, Abends 9 Uhr. Gymnich, am Tage und Stunde wie anstehend.

14.5.1873 – Der Vorstand der St. Seb. Bruderschaft

gez. Ambrosius Kalscheuer gez. Reiner Kalscheuer gez. Severin Düx gez. Bernhard Inden gez. Johann Robens gez. Kaspar Kranz gez. Adam Frings gez. Reiner Heinrichs gez. Michael Weisweiler gez. Johann Flohr, Präsident

Der Präsident Johann Flohr (1821 – 1896, Präsident von 1850 – 1891) ist in die Geschichte der Bruderschaft eingegangen als ein Brudermeister mit ganz herausragenden Verdiensten; er führte die Bruderschaft modernisiert aber prinzipientreu, weckte die eigenen Kräfte freier Bürger und Christen für den Verein ihrer Väter, gab den Mitgliedern Zuversicht und sicher auch etwas Stolz (neben den „konkurrierenden“ Cunibertus-Schützen, die ihr Vereinshaus in erster Linie ihrem gräflichen Protektor verdankten). Seine Ansprache vom 31. Mai 1873 zur Grundsteinlegung des Vereinshauses ist festgehalten:

Sehr geehrte Mitglieder!

Bezüglich meines geschäftlichen Berufes als Maurermeister und Bauunternehmer ist es schon oft bei mir der Fall gewesen, daß ich bei Neubauten den ersten Stein habe legen lassen, auch selbst gelegt habe. Es ist dieses geschehen an Wohn- und Ökonomiegebäuden, an Kapellen, Kirchen, Pfarr- und Schulhäusern, aber bei alle denen hat es mir nicht so viel zu denken und zu erwägen gegeben wie bei dem hier auf dem Schießplatz beabsichtigten Neubau eines Vereinshauses für die St. Seb. Bruderschaft. - Es waren dies weniger Erwägungen materieller Art, die mich beunruhigt. Die bei mir aufgestoßenen Bedenken will ich in diesem Augenblick zu unterdrücken mich bemühen und in dieser ernsten Stunde zu Gott aufblicken, ihn bitten, daß er dieses zu erbauende Haus in seinen Schutz nehmen wolle, damit die hier in künftigen Zeiten tagenden Festgenossen im Hinblick auf das von der Bruderschaft gewählte und auf dem Kreuze des Schießplatzes stehende Motto: „In euren Freuden vergesset nicht des Herren Leiden“ sich nur in den Schranken des sittlich erlaubten zu erfreuen. - Wolle Gott, daß in diesem Hause, auf diesem von der Kirche im Jahre 1866 gesegneten Platze nie ein unreines, anstößiges Wort oder Handlung stattfinde, daß sich hier zur gegebenen Festzeit die christlichen Eltern mit ihren Söhnen und Töchtern wie es sich katholischen Christen geziemet, erfreuen. - Auf diese Hoffnung vertrauend, wollen wir dann in Gottes Namen diese Werk beginnen, und den ersten Stein dazu legen lassen, durch unseren hier anwesenden Bürgermeister Herrn Ittenbach.

Der Präsident überreichte hiermit dem genannten Herrn Hammer und Stein. Der Herr Bürgermeister legte den Stein und indem er die drei üblichen Hammerschläge tat, sprach er folgendes: „Mögen die Mitglieder der St. Seb. Bruderschaft mit ihren Angehörigen und Freunden bei allen Festlichkeiten in diesem Hause in Frieden und Eintracht sich freuen von Geschlecht zu Geschlecht!“

Weitere Beträge aus der Reihe